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Yargıtay: Keine obligatorische Mediation bei vor dem 1. September 2023 erhobener Klage

Der Zeitpunkt der Klageerhebung ist entscheidend

Der 5. Zivilsenat des türkischen Kassationshofs hat klargestellt, dass für die obligatorische Mediation auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. Dem Verfahren lag ein Regressanspruch eines Versicherers wegen eines Wasserschadens zugrunde, der auf eine gemeinschaftliche Abwasserleitung zurückgeführt wurde.

Das Ausgangsgericht hatte die Klage wegen fehlender vorheriger Mediation als unzulässig abgewiesen. Der Yargıtay stellte dagegen fest, dass die obligatorische Mediation für Streitigkeiten nach dem türkischen Wohnungseigentumsgesetz erst am 1. September 2023 eingeführt wurde. Die Klage war bereits am 11. August 2022 erhoben worden.

Zuständigkeit und Zulässigkeitsvoraussetzung

Das Gericht ordnete den Streit dem Wohnungseigentumsrecht und damit grundsätzlich der Zuständigkeit des Friedensgerichts zu. Hätte das Ausgangsgericht ein Handelsgericht für zuständig gehalten, wäre eine Unzuständigkeitsentscheidung und keine Abweisung wegen fehlender Mediation erforderlich gewesen.

Begrenzte Wirkung

Die Entscheidung erging zur Wahrung der Rechtseinheit. Sie ändert den rechtskräftigen Ausgang des konkreten Verfahrens nicht, zeigt aber die Bedeutung von Klagedatum, Rechtsnatur des Streits und gerichtlicher Zuständigkeit.

Kurzfazit

Eine erst später eingeführte Mediationspflicht kann nicht rückwirkend zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer bereits erhobenen Klage werden. Entscheidend sind Klagedatum, Rechtsnatur des Streits und gerichtliche Zuständigkeit.

Amtliche Quellen

Hinweis: Die Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit ändert das abgeschlossene konkrete Verfahren nicht.