Deutschland · Zivilprozessrecht · 08.09.2026
Technische Vorbereitung der Videoverhandlung: Bekannte Störung muss aufgeklärt werden
Keine IT-Fachkenntnisse, aber zumutbare Vorsorge
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil I ZR 31/26 vom 30. Juli 2026 konkretisiert, welche Darlegungen nach einem technisch bedingten Ausfall in einer Videoverhandlung erforderlich sein können. Ausgangspunkt war die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Dafür musste schlüssig dargelegt werden, dass die Säumnis nicht verschuldet war.

Der BGH betont, dass von gewöhnlichen Verfahrensbeteiligten keine besonderen technischen Kenntnisse verlangt werden dürfen. Die Anforderungen an die Erklärung eines Ausfalls dürfen deshalb nicht überspannt werden. Gleichwohl liegt die eigene technische Ausstattung nicht in der Verantwortung des Gerichts. Erforderlich sind ein geeignetes Endgerät, ausreichende Bandbreite, funktionsfähige Kamera und Mikrofon sowie die Beachtung der gerichtlichen Hinweise zur Teilnahme.
Frühere Störung begründete konkreten Handlungsbedarf
Der Prozessbevollmächtigte hatte bereits an der Videoverhandlung vom 20. November 2024 wegen einer Störung der Jitsi-Verbindung nicht teilnehmen können. Beim zweiten Termin am 12. Februar 2025 trat erneut ein Problem auf, während die Gegenseite die Verbindung nutzen konnte. Erst nach diesem Termin änderte der IT-Dienstleister eine Firewall-Einstellung.
Nach Auffassung des BGH durfte der Bevollmächtigte nach der ersten Störung nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sie sich nicht wiederholen würde. Er hätte die Ursache rechtzeitig ermitteln und beseitigen müssen. In der Berufungsbegründung fehlten insbesondere tragfähige Angaben zum verwendeten Browser und Betriebssystem, zur Einhaltung der bekannten technischen Hinweise sowie zu den nach dem ersten Ausfall veranlassten Maßnahmen.
Telefonische Mitteilung allein genügt nicht
Das Gericht bei einem aktuellen Verbindungsproblem sofort zu informieren, bleibt wichtig. Eine bloße telefonische Mitteilung ersetzt jedoch nicht die Darlegung, dass eine bereits bekannte Fehlerquelle zuvor mit zumutbaren Mitteln untersucht und behoben wurde. Ein anwaltliches Verschulden wird der Partei nach § 85 Absatz 2 ZPO zugerechnet.
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede technische Störung automatisch zum Rechtsverlust führt. Entscheidend sind Vorhersehbarkeit, zumutbare Vorsorge und eine nachvollziehbare Dokumentation der ergriffenen Schritte.
Kurzüberblick
Bei einer erstmals auftretenden Störung gelten andere Maßstäbe als bei einem bereits bekannten Problem. Wer vor einem späteren Termin Anlass zur Prüfung hat, muss Ursache und Abhilfemaßnahmen rechtzeitig klären und im Streitfall konkret darlegen können.