Deutschland · Steuerverfahrensrecht · 08.09.2026
Bekanntgabevermutung bei Steuerbescheiden: Strukturelle Postverzögerung kann genügen
Das Urteil betrifft noch die frühere Dreitagesvermutung
Das vom Bundesministerium der Finanzen am 8. September 2026 zur allgemeinen Anwendung angekündigte BFH-Urteil VI R 6/23 behandelt die Bekanntgabe eines per Post versandten Steuerverwaltungsakts. Für den Streitfall galt noch die frühere Dreitagesvermutung des § 122 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung.

Der Bescheid war am Freitag, dem 28. Januar 2022, zur Post gegeben worden. Der private Postdienst stellte im betreffenden Gewerbegebiet regulär nur von Dienstag bis Freitag zu. Samstags eingegangene Sendungen wurden erst montags ausgeliefert. Innerhalb des Vermutungszeitraums lagen damit zwei planmäßig zustellfreie Tage; der Montag diente im Wesentlichen der Auslieferung der Samstagspost.
Regelmäßiges Zustelldefizit widerlegt die Vermutung
Der Bundesfinanzhof wertete dieses strukturelle Zustelldefizit als ausreichend, um die Dreitagesvermutung ohne weitere Anforderungen zu erschüttern. Zusätzlich trug der Bescheid im Büro des Empfängers einen Eingangsstempel vom 3. Februar 2022. Dass der Umschlag nicht aufbewahrt und kein besonderes Posteingangsbuch geführt worden war, nahm diesem Stempel im konkreten Fall nicht seine Beweiskraft.
Nicht jede behauptete Postverzögerung beseitigt automatisch die Bekanntgabevermutung. Maßgeblich sind belastbare Umstände zur üblichen Zustellorganisation und zum tatsächlichen Eingang. Der BFH hielt die Klagefrist für gewahrt und verwies die Sache zur Entscheidung in der Sache an das Finanzgericht zurück.
Heutige Viertagesregelung gesondert prüfen
Für spätere Verwaltungsakte ist die gesetzliche Bekanntgabevermutung auf vier Tage verlängert worden. Das Urteil VI R 6/23 entscheidet einen Fall nach der früheren Dreitagesregel. Seine fortbestehende Bedeutung liegt darin, wie ein struktureller Zustellmangel die gesetzliche Vermutung erschüttern kann.
Kurzüberblick
Fehlt innerhalb des gesetzlichen Vermutungszeitraums eine reguläre Zustellmöglichkeit, kann ein strukturelles Defizit die Bekanntgabevermutung widerlegen. Das Urteil betrifft die frühere Dreitagesregel; für aktuelle Fälle ist die geltende Viertagesvorschrift anzuwenden.