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BFH: Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld abziehbar sein
Steuerliche Berücksichtigung
Zahlungen von Eltern an den Förderverein einer Privatschule können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld steuerlich berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 Prozent des begünstigten Schulgelds, höchstens 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht erfasst sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Wirtschaftliche Betrachtung
Im entschiedenen Fall leitete der Förderverein die Beiträge zweckgebunden an die Schule weiter. Der BFH stellt nicht allein darauf ab, ob die Zahlung formal an die Schule oder an den Förderverein geht. Maßgeblich ist, ob sie wirtschaftlich als Gegenleistung für den Schulbesuch der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dient.
Nachweis der Mittelverwendung
Die zweckentsprechende Verwendung muss nachgewiesen werden. Ist sie durch die Vereinssatzung sichergestellt, kann dies regelmäßig genügen. Andernfalls müssen die Steuerpflichtigen belegen, dass der Förderverein die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und dieser sie ausschließlich für den normalen Schulbetrieb eingesetzt hat.
Kurzfazit
Fördervereinsbeiträge sind nicht automatisch Schulgeld. Ein Sonderausgabenabzug kommt in Betracht, wenn die Zahlungen wirtschaftlich dem Schulbesuch dienen und ihre Verwendung für den normalen Schulbetrieb nachgewiesen wird.
Amtliche Quellen
Hinweis: Die steuerliche Behandlung hängt vom Zahlungszweck und den Nachweisen des Einzelfalls ab.