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BFH präzisiert den Verspätungszuschlag bei späterer Umsatzsteuererstattung
Änderung während des Klageverfahrens
Ändert sich eine Umsatzsteuerfestsetzung während eines Klageverfahrens von einer Zahllast zu einem Erstattungsüberschuss, bleibt der anschließend erlassene Bescheid über den Verspätungszuschlag Bestandteil des laufenden Verfahrens. Zugleich wechselt die Rechtsgrundlage von einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO zu einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO.
Kein automatischer Ausschluss im Erstattungsfall
Für die Ermessensentscheidung ist nach dem BFH nicht allein maßgeblich, dass der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe wegen des Erstattungsfalls keinen wirtschaftlichen Vorteil hatte. Auch die wirtschaftliche Lage ist nicht schon wegen des gesetzlichen Mindestzuschlags ein ausschlaggebendes Kriterium.
Reichweite des Urteils
Der BFH schließt die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls nicht aus. Er betont jedoch, dass der Erstattungsfall als solcher die Festsetzung nicht verhindert. Im konkreten Verfahren hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab.
Kurzfazit
Auch eine Umsatzsteuererstattung verhindert einen Verspätungszuschlag nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Finanzamt sein Ermessen nach § 152 Abs. 1 AO rechtmäßig ausgeübt hat.
Amtliche Quellen
Hinweis: Die steuerliche Beurteilung richtet sich nach dem konkreten Erklärungs- und Bescheidverfahren.