Türkei · Steuerverfahrensrecht · 05.09.2026

Online-Anzeigen in der Türkei: Meldepflichten nach VUK 595 neu abgegrenzt

Entscheidend ist die angebotene Dienstleistung

Das am 5. September 2026 im türkischen Amtsblatt veröffentlichte Allgemeine Kommuniqué Nr. 595 zum Steuerverfahrensgesetz ändert das Kommuniqué Nr. 538 über elektronische Meldungen an die türkische Steuerverwaltung. Es ist am Veröffentlichungstag in Kraft getreten.

Bildschirm, Pakete und Scanner in einem Versandbereich; symbolische Darstellung.
KI-generierte symbolische Darstellung.

Die Neuregelung enthält eine gesonderte Meldevorschrift für Hosting-Anbieter und Anbieter sozialer Netzwerke. Sie betrifft Online-Anzeigen zu beweglichen Sachen, Immobilien, Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Vermietung. Zu melden sind unter anderem die Internetadressen, auf denen der Dienst angeboten wird, Identitäts- beziehungsweise Steueridentifikationsangaben der Inserierenden und Angaben zur Anzeige.

Keine monatliche Erklärungspflicht für sämtliche Internetnutzer

Die weit gefasste Beschreibung der behördlichen Auskunftsbefugnis bedeutet nicht, dass alle Social-Media-Nutzer oder sämtliche Webseiten automatisch derselben monatlichen Meldepflicht unterliegen. Maßgeblich ist, ob die konkret angebotene Dienstleistung unter die jeweilige Vorschrift fällt. Für Vermittlungsdienstleister bleibt eine gesonderte Regelung bestehen.

Die Pflicht der Inserierenden, dem Anbieter zutreffende Angaben zu übermitteln, ist von dessen elektronischer Meldung an die Steuerverwaltung zu unterscheiden. Eine Übermittlung von Identifikationsdaten an die Behörde verlangt nicht deren öffentliche Anzeige im Inserat.

Verfahren und Fristen

Nach dem allgemeinen System des Kommuniqués Nr. 538 erfolgt die Übermittlung über BTRANS für monatliche Meldezeiträume bis 23.59 Uhr am letzten Tag des Folgemonats. Die behördlichen Befugnisse zur Anpassung von Fristen und Meldezeiträumen bleiben vorbehalten. Der Änderungstext nennt keinen neuen einheitlichen ersten Meldetermin für sämtliche Unternehmen.

Betroffene Anbieter sollten Datenfelder, die Erhebung der Angaben bei Inserierenden und die technische Übermittlung gemeinsam prüfen. Auch bestehende Aufbewahrungs-, Vorlage- und Sanktionsvorschriften bleiben zu beachten.

Kurzüberblick

Die Änderung grenzt die Informationsmeldungen bestimmter Anbieter von Anzeigendiensten neu ab. Sie begründet keine pauschale monatliche Erklärungspflicht für alle Nutzer sozialer Netzwerke.

Amtliche Quellen

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