Türkei · Fondserträge · 05.09.2026
Türkei: Zehn Prozent Quellensteuer auf bestimmte Geldmarktfondserträge institutioneller Anleger
Der neue Satz gilt nicht für sämtliche Anleger
Der am 5. September 2026 veröffentlichte Präsidialbeschluss Nr. 11734 ändert einen Quellensteuersatz für bestimmte Fondserträge im Beschluss Nr. 2006/10731. Sein Anwendungsbereich umfasst nicht unterschiedslos alle Privatpersonen oder sämtliche Körperschaftsteuerpflichtigen.

Zur betreffenden Anlegergruppe gehören die Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 1 des türkischen Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520. Hinzu kommen bestimmte Steuerpflichtige, deren Tätigkeit ausschließlich auf Erträge aus Wertpapieren, anderen Kapitalmarktinstrumenten und damit verbundenen Rechten ausgerichtet ist und die nach den maßgeblichen Vorschriften als mit Investmentfonds oder Investmentgesellschaften vergleichbar anerkannt werden.
Für die erfassten Erträge dieser Gruppe aus Anteilen an Geldmarktfonds sieht der Beschluss zehn Prozent Quellensteuer vor. Das gilt auch für entsprechende Erträge aus sogenannten freien Fonds (serbest fon), in deren Namen die türkische Bezeichnung „para piyasası“ (Geldmarkt) enthalten ist. Für die sonstigen von derselben Vorschrift erfassten Erträge dieser Anlegergruppe bleibt der Nullsatz bestehen.
Bereits gehaltene und neu erworbene Anteile unterscheiden
Erträge aus erfassten Anteilen, die ab dem Veröffentlichungstag erworben werden, unterliegen der Neuregelung. Bei zuvor erworbenen Anteilen bezieht der Beschluss gesondert den Ertrag ein, der auf den Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Veräußerung entfällt. Deshalb darf nicht ohne Weiteres der gesamte Ertrag der bisherigen Haltedauer dem neuen Satz unterstellt werden.
Für die Einordnung sind Rechtsstellung des Anlegers, Fondskategorie, Erwerbsdatum und zeitliche Zuordnung des Ertrags gemeinsam zu prüfen. Allein aus dem Fondsnamen einen einheitlichen Steuersatz für sämtliche Anleger abzuleiten, wäre irreführend.
Kurzüberblick
Die Zehn-Prozent-Regel betrifft eine definierte Anlegergruppe und bestimmte Geldmarktfondserträge. Für Altanteile ist die Übergangsvorschrift maßgeblich; eine allgemeine Aussage zum Steuersatz aller Privatanleger enthält der Beschluss nicht.