Erbrecht · Deutschland–Türkei · 8 Minuten

Welcher Erbnachweis wird in deutsch-türkischen Nachlassfällen benötigt?

Rechtlicher Rahmen

Auch bei demselben Erblasser und denselben Erben reicht ein einzelner Erbschein nicht zwingend für sämtliche Vermögenswerte aus. Staatsangehörigkeit, Belegenheitsstaat und die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass sind gemeinsam zu prüfen.

Warum ein vorhandener Erbschein nicht immer ausreicht

In Nachlassfällen mit Bezug zu Deutschland und der Türkei gehen Erben häufig davon aus, dass ein in einem Staat erteilter Erbschein auch sämtliche Vorgänge im anderen Staat abdeckt. Entscheidend ist jedoch, wo und für welchen Vermögenswert der Erbnachweis verwendet werden soll.

Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei erläutern, dass der Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 und das zugehörige Nachlassabkommen weiterhin gelten. Die amtlichen Hinweise unterscheiden die erforderlichen Nachweise nach Staatsangehörigkeit, dem Staat, in dem sich das Vermögen befindet, und beweglichem beziehungsweise unbeweglichem Nachlass.

Nachlass türkischer Staatsangehöriger in Deutschland

War die verstorbene Person türkische Staatsangehörige und hat sie in Deutschland ausschließlich bewegliches Vermögen, etwa ein Bankguthaben, hinterlassen, kann ein türkischer Erbschein unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachweis des Erbrechts genügen. Für seine Verwendung in Deutschland ist die Beglaubigung nach § 17 des Nachlassabkommens zu beachten. Nach den amtlichen Hinweisen wird in der Praxis teilweise auch eine Apostille akzeptiert.

Bei unbeweglichem Nachlass in Deutschland, etwa einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück, wird nach diesen Hinweisen für den Erbnachweis gegenüber dem deutschen Grundbuchamt ein deutscher Erbschein benötigt.

Nachlass deutscher Staatsangehöriger in der Türkei

War die verstorbene Person deutsche Staatsangehörige und hat sie in der Türkei unbewegliches Vermögen hinterlassen, ist für den Nachweis des Erbrechts an dieser Immobilie ein türkischer Erbschein erforderlich.

Für bewegliches Vermögen in der Türkei kann unter bestimmten Voraussetzungen ein deutscher Erbschein verwendet werden. Die erforderlichen Beglaubigungen müssen vorliegen; zusätzlich sind die aktuellen Dokumentenanforderungen der zuständigen Stelle zu prüfen.

Vier Punkte vor Beginn der Bearbeitung

Vor den ersten Anträgen sollten vier Angaben schriftlich festgehalten und voneinander getrennt werden:

  1. Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person,
  2. Staat, in dem sich der jeweilige Vermögenswert befindet,
  3. Einordnung als beweglicher oder unbeweglicher Nachlass,
  4. Bank, Grundbuchamt, Gericht oder sonstige Stelle, bei der der Nachweis verwendet werden soll.

Ohne diese Zuordnung kann ein Dokument zwar die richtigen Erben ausweisen und dennoch für den geplanten Vorgang unzureichend sein. Dann müssen gegebenenfalls ein weiterer Erbnachweis beschafft sowie Übersetzungen und Beglaubigungen erneut veranlasst werden.

Drei praktische Beispiele

Bankguthaben in Deutschland und Immobilie in der Türkei

Innerhalb eines Nachlassfalls können für das deutsche Bankkonto und die türkische Immobilie unterschiedliche Erbnachweise und Beglaubigungsverfahren erforderlich sein. Dass die Erben identisch sind, bedeutet nicht, dass beide Vorgänge mit demselben Dokument abgeschlossen werden können.

Türkischer Erbschein für einen deutschen Grundbuchvorgang

Ein türkischer Erbschein kann die Erbenstellung dokumentieren. Er beseitigt aber nicht ohne Weiteres das Erfordernis eines deutschen Erbscheins für eine Immobilie in Deutschland. Übersetzung und Beglaubigung machen einen für den Vorgang ungeeigneten Nachweistyp nicht zum erforderlichen Dokument.

Deutscher Erbschein für eine Immobilie in der Türkei

Ebenso ersetzt ein deutscher Erbschein nicht automatisch den für eine türkische Immobilie verlangten türkischen Erbnachweis. Die Anforderungen des zuständigen Grundbuchamts müssen zu Beginn geklärt werden.

Angaben und Unterlagen für die erste Prüfung

  • Sterbedatum und Sterbeurkunde,
  • Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt des Todes,
  • letzter Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt,
  • vorhandene Testamente oder Erbverträge,
  • getrennte Aufstellungen des Vermögens in Deutschland und der Türkei,
  • Einordnung jedes Vermögenswerts als beweglich oder unbeweglich,
  • Bank, Grundbuchamt, Gericht oder sonstige Stelle, bei der ein Vorgang durchgeführt werden soll,
  • Originale vorhandener Erbnachweise sowie zugehörige Beglaubigungen und Übersetzungen.

Wird ohne diese Angaben lediglich „ein Erbschein“ beantragt, können doppelte Arbeit und unnötige Übersetzungskosten entstehen.

Typische Fehler

Häufig werden der Staat, in dem sich das Vermögen befindet, und der Wohnsitzstaat der verstorbenen Person gleichgesetzt. Weitere Fehler sind die fehlende Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass sowie die Annahme, ein apostilliertes oder übersetztes Dokument müsse bei jeder Stelle akzeptiert werden.

Bei einem grenzüberschreitenden Nachlass steht deshalb vor der Urkundenbeschaffung zunächst die rechtliche Einordnung. Wird frühzeitig geklärt, welcher Nachweis für welchen Vorgang benötigt wird, lassen sich die nächsten Schritte zügiger und verlässlicher planen.

Ergebnis

Der scheinbar umfassendste Nachweis ist nicht immer der passende. Welcher Erbnachweis benötigt wird, hängt davon ab, für welchen Vermögenswert, in welchem Staat und bei welcher Stelle er verwendet werden soll.

Amtliche Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Testamente, Mehrstaatigkeit, ein Staatsangehörigkeitswechsel, der Todeszeitpunkt und die Anforderungen der zuständigen Stelle können eine gesonderte Prüfung erforderlich machen.