Deutschland · Energierecht · Gesetzentwurf

Offshore-Windenergie: Zulassungsdauer und Förderdauer sind im Entwurf zu unterscheiden

Neues Ausschreibungsmodell und längere Zulassungen

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 einen Entwurf zur Änderung der Ausschreibungs- und Zulassungsregeln für Offshore-Windenergie beschlossen. Er soll vorrangig Projekte ermöglichen, die unter Marktbedingungen realisiert werden können. Bei Bedarf ist eine Erlösabsicherung vorgesehen; für neue Projekte sollen längere Zulassungszeiträume möglich werden. Die Neuregelung ist noch nicht in Kraft.

Was das zweistufige Verfahren bedeutet

Zunächst sollen Bieter zum Zuge kommen, die ein Projekt ohne Absicherungsmechanismus realisieren wollen. Führt die erste Stufe unter diesen Bedingungen nicht zu einem Zuschlag, kann in der zweiten Stufe eine Absicherung über Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag greifen.

Das bedeutet nicht, dass jede Ausschreibung zwingend zwei gesonderte Wettbewerbsrunden durchläuft. Nimmt nur ein geeigneter Bieter teil und zeigt er auf der ersten Stufe kein Interesse, sieht der Entwurf für die zweite Stufe einen Zuschlag zum Höchstwert ohne weiteres dynamisches Bietverfahren vor.

Worauf sich die 35 Jahre beziehen

Die vorgesehenen 35 Jahre betreffen grundsätzlich die Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung. Sie sind keine Zusage einer ebenso langen Förderung oder Erlösgarantie. Stehen planerische Gründe entgegen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Fläche vor der Ausschreibung eine abweichende Befristung festlegen.

Auch eine spätere einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist an Voraussetzungen gebunden: Es darf keine unmittelbar anschließende Nachnutzung geplant sein, und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung muss die Verlängerung ermöglichen. Ein Automatismus ist nicht vorgesehen.

Für Zulassungen aufgrund von Zuschlägen aus den Ausschreibungsjahren 2023 bis 2025 enthält der Entwurf eine ausdrückliche Übergangsregelung. Die bisherigen Laufzeitvorschriften gelten insoweit weiter; diese Zulassungen verlängern sich nicht automatisch auf 35 Jahre.

Sicherheitsanforderungen und EU-Genehmigung

Der Entwurf regelt außerdem Cyber- und Datensicherheit sowie für bestimmte Ausschreibungen Anforderungen an Lieferkettenresilienz und Nachhaltigkeit. Daraus lässt sich kein pauschales Verbot sämtlicher ausländischer Investoren ableiten. Maßgeblich sind die jeweilige Ausschreibung und die konkrete Unternehmensstruktur.

Als allgemeiner Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Tag nach der Verkündung vorgesehen. Die Anwendung der Bestimmungen des dritten Teils setzt jedoch zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission voraus und ist auf deren Umfang begrenzt. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Ausschreibungs- und Förderregeln sind deshalb zu trennen.

Kurzüberblick

Entscheidend sind die Unterschiede zwischen marktlicher Ausschreibung und Absicherung, Zulassungsdauer und Förderung sowie neuen Projekten und Übergangsfällen. Ein pauschaler Anspruch auf 35 Jahre Zulassung oder Förderung lässt sich aus dem Entwurf nicht ableiten.

Amtliche Quellen