Türkei · Agrarförderung · 08.09.2026

Türkei aktualisiert die Pflanzenbau-Förderung für 2026 und 2027

Unterschiedliche Grundkoeffizienten für beide Anbaujahre

Mit dem am 8. September 2026 im türkischen Amtsblatt veröffentlichten Präsidialbeschluss Nr. 11781 wird die Förderung der pflanzlichen Erzeugung für den Zeitraum 2025 bis 2027 geändert. Der Grundförderkoeffizient beträgt für das Anbaujahr 2026 je Dekar 367 TL und für 2027 je Dekar 442 TL. Diese Beträge sind nicht ohne Weiteres die endgültige Zahlung für jede Kultur. Sie werden im System der jeweiligen Produktkategorie und ihrer Koeffizienten angewandt.

Kichererbsen, rote Linsen und Weizenproben auf einem Feld mit einer Person ohne sichtbares Gesicht
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Der Beschluss passt zudem die Förderkoeffizienten für die Verwendung und Erzeugung zertifizierten Saatguts im Jahr 2027 an. Für ökologisch bewirtschaftete Bienenvölker werden 367 TL für 2026 und 442 TL für 2027 genannt. Die Förderung landwirtschaftlicher Beratungs- und Informationsdienste ist für 2027 mit 483.630 TL ausgewiesen. Dieser Betrag ist nicht als automatische Zahlung an jeden einzelnen Betrieb zu verstehen, sondern nach den Voraussetzungen der betreffenden Beratungsförderung.

Zusätzliche Planförderung für Linsen und Kichererbsen

Für Linsen und Kichererbsen, die in den im Anhang bestimmten Planungsgebieten erzeugt werden, kann eine zusätzliche Planförderung bis zur Höhe von 100 Prozent des Koeffizienten der jeweiligen Produktkategorie gewährt werden. „Bis zu 100 Prozent“ bedeutet weder eine bedingungslose Vollförderung noch einen automatischen Anspruch sämtlicher Erzeuger. Produkt, Gebiet und die weiteren Fördervoraussetzungen müssen zusammenpassen.

Die territoriale Bestimmung für die Haselnussförderung wird an die für den Anbau zugelassenen Landkreise angeknüpft. Zugleich wurde die Anlage mit den Planungsgebieten und Erzeugnissen neu gefasst. Eine Antragstellung allein auf Grundlage der Vorjahresliste ist deshalb nicht verlässlich.

Unzutreffende Kulturangaben können den Anspruch gefährden

Weicht die tatsächlich angebaute Kultur von der Registerangabe ab, muss die Berichtigung nach den maßgeblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls können Grundförderung, Planförderung und produktionsbezogene Entwicklungsförderung für die tatsächlich erzeugte Kultur entfallen.

Die Inkrafttretensregelung ist gestaffelt: Einzelne Vorschriften gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026, eine Regelung ab dem 1. Januar 2025 und die übrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 2027. Entscheidend ist daher, auf welches Anbaujahr und welche Förderart sich ein Antrag bezieht.

Kurzüberblick

Der Beschluss aktualisiert die Pflanzenbau-Förderkoeffizienten für 2026 und 2027 und eröffnet für Linsen und Kichererbsen in bestimmten Gebieten eine zusätzliche Förderung. Die konkrete Zahlung hängt von Kultur, Gebiet, Registerangaben und Anbaujahr ab; die Vorschriften treten nicht einheitlich in Kraft.

Amtliche Quellen

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