Türkei · Tierhaltungsförderung · 08.09.2026
Türkei regelt die Tierhaltungsförderung für 2026 neu
Grundbeträge für Kälber und Büffelkälber
Der am 8. September 2026 veröffentlichte Präsidialbeschluss Nr. 11782 aktualisiert die Beträge und Koeffizienten der türkischen Tierhaltungsförderung für 2026. Als Grundförderung sind je Kalb 2.000 TL und je Büffelkalb 4.000 TL vorgesehen.

Für Tiere aus künstlicher Besamung gilt ein zusätzlicher Koeffizient. Höhere Zuschläge sind unter anderem für Embryotransfer oder die Verwendung von gesextem Sperma vorgesehen. Auch für genomisch getestete weibliche Kälber und bestimmte Tierklassen kann unter den vom Ministerium festgelegten Bedingungen eine Zusatzförderung in Betracht kommen. Es handelt sich nicht um pauschale Aufschläge auf jeden Grundbetrag; Registrierung, Zuchtmethode und gegebenenfalls Projektvoraussetzungen sind gesondert nachzuweisen.
Lämmer, Zicklein und Bienenvölker
Die Grundförderung für Lämmer und Zicklein beträgt 430 TL je Tier. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Tier mindestens 120 Tage lebt. Zusätzliche Koeffizienten gelten für Tiere, die an Kontrollstellen auf Wanderrouten nomadischer Tierhaltung geboren werden, sowie für weibliche Lämmer und Zicklein aus seuchenfreien Betrieben.
In der Imkerei beträgt die Grundförderung für Mitglieder einer Züchterorganisation 250 TL und für Nichtmitglieder 200 TL je Bienenvolk. In Gebieten zur Erhaltung genetischer Ressourcen kann ein weiterer Zuschlag hinzukommen. Für frische Seidenkokons werden 1.500 TL je Kilogramm genannt; auch für qualifizierte Rohmilchsammlung ist ein Zusatzkoeffizient vorgesehen.
Förderung bei Fehlgeburten ist an Nachweise gebunden
Für 2026 sieht der Beschluss unter den genannten Voraussetzungen bei trächtigen Rindern oder Wasserbüffeln 20.000 TL und bei trächtigen Schafen oder Ziegen 4.000 TL vor. Die Beträge werden nicht bei jedem Trächtigkeitsverlust automatisch ausgezahlt. Maßgeblich sind insbesondere die vorgeschriebene Erfassung des Ereignisses sowie die Förderfähigkeit von Tier und Betrieb.
Ansprüche und Zahlungen für das Jahr 2025 werden nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt. Die neuen Regelungen sind mit Wirkung zum 1. Januar 2026 am Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten.
Kurzüberblick
Für 2026 wurden Grundbeträge und Zusatzkoeffizienten in mehreren Bereichen der Tierhaltung angepasst. Kein Tabellenbetrag ist als bedingungslose Zahlung zu verstehen; Tierdaten, Betriebsstatus, Nachweise und Zuchtmethode sind gemeinsam zu prüfen.