Deutschland · Elektronischer Rechtsverkehr · 08.09.2026
Word-Datei an das Finanzgericht: Ausdruck in der führenden Papierakte wahrt im Einzelfall die Form
Die PDF-Vorgabe bleibt bestehen
Das Bundesministerium der Finanzen hat das BFH-Urteil VI R 20/24 am 8. September 2026 zur allgemeinen Anwendung angekündigt. Gegenstand ist ein Schriftsatz, den ein Steuerberater über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach nicht als PDF, sondern als Word-Datei eingereicht hatte.

Nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bleibt PDF das grundsätzlich vorgeschriebene Dateiformat. Der Bundesfinanzhof hat Word-Dateien nicht allgemein freigegeben. Die besondere Bewertung hängt damit zusammen, dass das Finanzgericht die führende Gerichtsakte noch in Papierform führte und das Dokument ohne Schwierigkeiten ausdrucken und dort ablegen konnte.
Der Formatfehler beeinträchtigte die Bearbeitung nicht
Im Streitfall war der Schriftsatz als docx-Datei, die Anlagen dagegen als PDF übermittelt worden. Das Gericht druckte sämtliche Dokumente aus und nahm sie zur führenden Papierakte. Der Inhalt war lesbar; eine technische Weiterverarbeitung in der elektronischen Akte war für die Bearbeitung des konkreten Vorgangs nicht erforderlich.
Unter diesen Umständen wäre es nach Auffassung des BFH mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz unvereinbar, den Schriftsatz allein wegen des Dateiformats als unwirksam zu behandeln. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Keine Übertragung auf jeden elektronischen Rechtsverkehr
Entscheidend waren die führende Papierakte und der tatsächlich erfolgte Ausdruck. Bei elektronischer Aktenführung oder wenn eine Datei nicht lesbar beziehungsweise nicht verarbeitbar ist, kann die Beurteilung anders ausfallen. Der sichere Weg bleibt deshalb die Einhaltung der PDF-Vorgabe und der technischen Bekanntmachungen des jeweiligen Gerichts.
Kurzüberblick
Eine als Word-Datei eingereichte Klage konnte ausnahmsweise formwirksam sein, weil sie in der führenden Papierakte problemlos ausgedruckt und abgelegt wurde. Das Urteil beseitigt die PDF-Vorgabe nicht und erlaubt nicht generell die Einreichung von Word-Dateien.