DEUTSCHLAND · 14.09.2026
Deutschland: Unterlassung erneuter Datenübermittlungen nach deutschem Recht möglich
Urteil: 21. Juli 2026 · In die Entscheidungsdatenbank eingestellt: 14. September 2026 · Gericht: Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat · Aktenzeichen: VI ZR 144/23
DSGVO schließt einen nationalen Anspruch nicht von vornherein aus
Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch nach deutschem Recht auf Unterlassung einer erneuten rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden darf, die DSGVO regle die Rechtsbehelfe abschließend. Er stützt sich dabei auf das Urteil des EuGH in der Sache C-655/23: Die DSGVO sieht für den hier verfolgten vorbeugenden Rechtsschutz ohne Löschungsantrag selbst keinen entsprechenden Rechtsbehelf vor, hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, ihn vorzusehen.

Eingebundene Drittanbieter im Online-Shop
Der Kläger wandte sich gegen die Weitergabe seiner IP-Adresse und weiterer Daten beim Aufruf eines Online-Shops mit eingebundenen Diensten Dritter. Nach dem BGH können bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen Ansprüche aus deutschem Recht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht kommen, insbesondere aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Der Senat hat damit nicht jede Einbindung externer Dienste für unzulässig erklärt.
Sache geht zurück an das Berufungsgericht
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Ob die konkrete Datenübermittlung rechtswidrig war und ob sämtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vorliegen, muss dort geprüft werden. Für Websitebetreiber ist entscheidend, tatsächliche Datenflüsse und die jeweilige Rechtsgrundlage der Einbindung zu kennen.