DEUTSCHLAND · 16.09.2026

Deutschland: Bloßes Tatmittel oder Tatobjekt ist regelmäßig kein Geldwäschegegenstand

Beschluss: 9. Juli 2026 · In die Entscheidungsdatenbank eingestellt: 16. September 2026 · Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat · Aktenzeichen: 3 StR 202/25

Herkunft aus einer Vortat erforderlich

Der BGH präzisiert das Merkmal des „Herrührens“ in § 261 StGB. Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, stammen in der Regel nicht aus dieser Tat und sind daher grundsätzlich keine tauglichen Geldwäscheobjekte. Im Streitfall trugen die Feststellungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen die Annahme nicht, dass die überwiesenen Gelder aus dem als Vortat betrachteten unerlaubten Zahlungsdienst herrührten.

Abstrakter Datenwürfel neben Akten, Symbolbild
KI-generiertes Symbolbild.

Zwei Formen der Fälschung

Der zweite Leitsatz betrifft § 269 und § 267 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten und Urkundenfälschung können nebeneinander strafbar sein, auch wenn die Inhalte übereinstimmen. Im Fall ging es unter anderem um gefälschte elektronische Rechnungsdateien und später ausgedruckte Unterlagen für das Finanzamt.

Teilweise Zurückverweisung

Der BGH änderte Teile der Schuldsprüche und hob einzelne Strafaussprüche auf; insoweit muss das Landgericht erneut entscheiden. Andere Teile der Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Beschluss bedeutet keine generelle Straffreiheit für unerlaubte Zahlungsdienste. Für eine Geldwäscheverurteilung muss die Herkunft des konkreten Gegenstands aus einer geeigneten Vortat festgestellt werden.

Amtliche Quelle

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