DEUTSCHLAND · 17.09.2026

Deutschland: Abgesenkter Winterbeschäftigungs-Umlagesatz im Baugewerbe bis Ende 2027

Verkündung: 17. September 2026 · Allgemeines Inkrafttreten: 18. September 2026 · Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 263

Ein Prozent im Baugewerbe

Die Neunte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung regelt für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 einen abgesenkten Umlagesatz von 1 Prozent im Baugewerbe. Davon tragen die Arbeitgeber 0,6 Prozent und die Arbeitnehmer 0,4 Prozent. Die Regelung betrifft die Winterbeschäftigungs-Umlage des erfassten Baugewerbes.

Holzmaterial und Arbeitsjacke auf einer verschneiten Baustelle, Symbolbild
KI-generiertes Symbolbild.

Verschiedene Zeitpunkte

Die Verordnung wurde am 17. September 2026 verkündet. Ihre wesentlichen Änderungen gelten ab 18. September 2026; die Aufhebung der befristeten Absenkung tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Der im Normtext genannte 1. Januar 2026 bezeichnet den Beginn des geregelten Zeitraums und ist nicht das Verkündungsdatum dieser Änderungsverordnung.

Bedeutung für die Abrechnung

Betriebe sollten den Gesamtsatz und die Aufteilung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die Abrechnung bis Ende 2027 berücksichtigen. Die Verordnung legt keinen allgemeinen Satz für sämtliche Branchen fest.

Amtliche Quellen

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