Deutschland · Erbschaftsteuer
BFH: Volle Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer
Der BFH stellt klar: Auch Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale beanspruchen. Gibt es nur einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber und unterliegen die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung, wird die Pauschale nicht gekürzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen können. Die Entscheidung wurde am 20. August 2026 veröffentlicht und betrifft eine grenzüberschreitende Nachlasskonstellation.
Im Ausgangsfall lebten die Erblasserin und ihr Erbe in Großbritannien. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. Sie machte den damals geltenden Pauschbetrag von 10.300 Euro geltend, obwohl ihr tatsächlich nur Kosten von 13,20 Euro entstanden waren.
Der BFH stellte klar: Ist eine Person der einzige nach § 2 ErbStG persönlich und unbeschränkt steuerpflichtige Erwerber und unterliegen die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung, wird der Pauschbetrag nicht anteilig gekürzt. Neben Erben können auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte die Pauschale beanspruchen.
Die Pauschale wird allerdings für jeden Erbfall – unabhängig von der Zahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Die Entscheidung betraf noch den früheren Betrag von 10.300 Euro. Nach der aktuell geltenden Fassung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG werden 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Welcher Betrag gilt, richtet sich insbesondere nach dem Zeitpunkt des Erbfalls und der hierfür maßgeblichen Gesetzesfassung.
Urteil und Gesetz: BFH, II R 25/23 · § 10 ErbStG
Praktische Einordnung: Bei grenzüberschreitenden Nachlässen sind insbesondere die deutsche Steuerpflicht des Erwerbs, die Beteiligtenstruktur, der Zeitpunkt des Erbfalls und eine bereits erfolgte Inanspruchnahme der Pauschale zu prüfen.
Amtliche Quelle: Bundesfinanzhof
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Erbfalls oder der erbschaftsteuerlichen Ansässigkeit.