Türkei · Hochschulrecht
Türkei: Gesetz Nr. 7592 ermöglicht die Rückkehr an die Hochschule
Mit dem türkischen Gesetz Nr. 7592 erhalten bestimmte ehemalige Studierende sowie Personen, die einen Studienplatz nicht angetreten haben, unter gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, ihr Studium aufzunehmen oder fortzusetzen. Fristen und Bekanntmachungen der zuständigen Hochschule sind zu beachten.
Das türkische Gesetz Nr. 7592 zur Änderung des Hochschulgesetzes und einiger weiterer Gesetze wurde am 30. Juli 2026 verabschiedet und am 9. August 2026 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) Nr. 33335 veröffentlicht.
Mit Artikel 14 wurde dem Hochschulgesetz Nr. 2547 der Übergangsartikel 85 angefügt. Die Regelung erfasst – vorbehaltlich der gesetzlichen Ausschlusstatbestände – Personen, die auch auf eigenen Wunsch exmatrikuliert wurden. Erfasst werden außerdem Personen, die einen Studienplatz erhalten hatten, sich jedoch nicht eingeschrieben haben. Ausgenommen sind unter anderem die im Gesetz ausdrücklich genannten schweren Straftaten, Fälle gefälschter Unterlagen sowie bestimmte sicherheitsbezogene Ausschlussgründe.
Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten bei der Hochschule einzureichen, an der die Exmatrikulation erfolgte oder für die das Einschreibungsrecht erworben wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Studium im Studienjahr 2026/2027 nach den Vorgaben des Artikels 44 des Hochschulgesetzes aufgenommen oder fortgesetzt werden. Für Personen, die bei Inkrafttreten ihren Wehrdienst ableisteten, sieht das Gesetz eine besondere Antragsfrist von zwei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst vor.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Wiedereinschreibung und zu möglichen Hochschul- oder Programmwechseln, richten sich nach den Vorgaben des YÖK und den Beschlüssen der zuständigen Hochschulen. Entscheidend sind der frühere Immatrikulationsstatus, der Studiengang, mögliche Ausschlussgründe und die im Einzelfall geltende Frist.
Praktische Einordnung: Personen mit Wohnsitz im Ausland sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Studien- und Leistungsnachweise vollständig sind und ob ihre Angaben im Hochschulinformationssystem YÖKSİS dem aktuellen Stand entsprechen. Maßgeblich bleibt die Bekanntmachung der zuständigen Hochschule.
Amtliche Quelle: TBMM / Resmî Gazete
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt und welche Frist im Einzelfall gilt, muss anhand des Gesetzes sowie der aktuellen Bekanntmachungen der zuständigen Hochschule geprüft werden.