Deutschland · Steuerrecht · Gesetzentwurf
Einkommensteuerreform 2027: Was der Entwurf für Familien und Beschäftigte vorsieht
Geplante Änderungen in zwei Schritten
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er verbindet höhere steuerliche Entlastungen mit Einschränkungen an anderer Stelle. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht; aus den folgenden Beträgen ergibt sich derzeit kein zusätzlicher Zahlungs- oder Abzugsanspruch.
Zu den vorgesehenen Beträgen gehören:
| Regelung | Vorgesehen für 2027 | Vorgesehen für 2028 |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.564 Euro jährlich | 12.900 Euro jährlich |
| Kindergeld für Anspruchsberechtigte | 267 Euro je Kind und Monat | 272 Euro je Kind und Monat |
| Freibeträge für ein Kind, beide Eltern zusammen, einschließlich Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf | 10.056 Euro jährlich | 10.236 Euro jährlich |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.430 Euro jährlich | 1.430 Euro jährlich |
Freibeträge und Werbungskostenabzug sind keine Auszahlungen in gleicher Höhe. Auch Kindergeld und Kinderfreibeträge werden nicht als zwei voneinander unabhängige Vorteile addiert: Bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgt eine Günstigerprüfung. Je Elternteil setzt sich die Gesamtsumme 2027 aus einem Kinderfreibetrag von 3.564 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro zusammen. Für 2028 sind entsprechend 3.654 Euro und 1.464 Euro vorgesehen.
Einschränkungen gehören ebenfalls zum Entwurf
Für begünstigte Arbeitskosten bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll die Steuerermäßigung von 20 auf 15 Prozent sinken. Der jährliche Höchstbetrag soll sich von 1.200 auf 900 Euro verringern. Damit werden nicht sämtliche Rechnungskosten einschließlich Material begünstigt. Voraussetzungen wie Arbeitskostenbezug, Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers bleiben relevant.
Außerdem soll die einheitliche Pauschsteuer für bestimmte geringfügige Beschäftigungen nach § 40a Absatz 2 EStG von zwei auf fünf Prozent steigen. Dies ist kein allgemeiner Steuersatz für sämtliche Minijobs und alle Formen ihrer Besteuerung.
Im Grundtarif sind ab 250.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen 45 Prozent und ab 280.000 Euro 47 Prozent vorgesehen. Gemeint sind Grenzsteuersätze innerhalb des Tarifs, nicht ein einheitlicher Abzug vom Bruttolohn oder vom gesamten Einkommen.
Sonn- und Feiertagszuschläge: Steuer und Beiträge unterscheiden
Für die Steuerfreiheit von Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der berücksichtigungsfähige Grundlohn auf 75 Euro je Stunde steigen. Bei Nachtarbeit bleibt die steuerliche Grenze bei 50 Euro.
Beitragsrechtlich soll die Erweiterung dagegen an eine tarifvertragliche Grundlage der Sonn- und Feiertagszuschläge geknüpft sein: Das Arbeitsverhältnis muss in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, und dessen Bestimmungen müssen dafür gelten. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme nur auf einzelne Tarifregelungen genügt nach der Begründung nicht. Für nicht entsprechend tariflich geregelte Zuschläge sowie für Nachtarbeitszuschläge bleibt die beitragsrechtliche Grundlohngrenze von 25 Euro je Stunde bestehen. Steuerfreiheit bedeutet deshalb nicht automatisch Beitragsfreiheit im gleichen Umfang.
Vorgesehener Beginn
Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 für die erste und den 1. Januar 2028 für die zweite Stufe. Hinzu kommen Anwendungsvorschriften für Veranlagungszeiträume und den Lohnsteuerabzug. Die persönliche Steuerwirkung hängt vom endgültigen Gesetz sowie den individuellen Einkommens- und Familienverhältnissen ab.
Kurzüberblick
Höheres Kindergeld, höhere Freibeträge und ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag stehen eingeschränkten Vergünstigungen und Änderungen im oberen Tarifbereich gegenüber. Der Entwurf begründet noch keine neuen Ansprüche und garantiert keine einheitliche Steuerersparnis.