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Investitionsfinanzierung in der Türkei: Was bedeutet die neue Schwelle von 100 Millionen TL?

Eigenständiges Verfahren für die prioritäre Finanzierung

Das türkische Ministerium für Industrie und Technologie hat die Vorschriften zur Bewertung von Investitionsprojekten vor einer Finanzierung geändert. Die Änderung wurde am 3. September 2026 im Amtsblatt Nr. 33359 veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Neu eingeführt wird die „Öncelikli Finansman Belgesi“, eine Bescheinigung zur prioritären Finanzierung.

Sie bestätigt nach den vom Ministerium festgelegten Prioritätskriterien die Eignung eines Projekts für eine Kreditzuteilung. Die bereits bestehende TSP-Bescheinigung teilt dagegen das Ergebnis der technischen Bewertung mit. Ihre amtliche türkische Bezeichnung lautet „Yatırım Projesi Teknoloji/Strateji Puanı Bildirim Belgesi“. Voraussetzungen und Bewertungsverfahren der beiden Bescheinigungen sind nicht identisch.

Als Investoren gelten nach der Regelung in der Türkei ansässige Gesellschaften. Eine vom Ausland aus geplante Investition allein eröffnet daher noch keinen unmittelbaren Zugang zum Verfahren. Sowohl die antragstellende Gesellschaft als auch das Projekt müssen die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllen.

100 Millionen TL sind keine zugesagte Kreditsumme

Für die neue Bescheinigung muss die Gesellschaft über eine Investitionsförderbescheinigung für das verarbeitende Gewerbe verfügen. Zum Antragszeitpunkt muss das voraussichtliche Gesamtinvestitionsvolumen einschließlich der Ausgaben für Forschung und Entwicklung mindestens 100 Millionen TL betragen.

Beim TSP-Verfahren liegt die Mindestinvestitionssumme bei 1 Milliarde TL. Für TSP-Anträge muss zusätzlich entweder das Eigenkapital oder das eingezahlte Kapital laut der zuletzt eingereichten Jahresbilanz mindestens 50 Millionen TL betragen. Diese zusätzliche finanzielle Voraussetzung ist in der Regelung ausdrücklich dem TSP-Verfahren zugeordnet und wird nicht unverändert auf das zweite Verfahren übertragen.

Die Beträge bezeichnen somit keine Kreditsumme und keine garantierte Finanzierung. Es handelt sich um Schwellenwerte für die Prüfung der Investition und der finanziellen Voraussetzungen.

Bei welchen Investitionen entfällt eine zusätzliche Punktebewertung?

Erfüllt ein Vorhaben die Antragsvoraussetzungen und verfügt es über eine Investitionsförderbescheinigung aus einem der in Anlage 5 genannten Programme, wird die neue Bescheinigung ohne zusätzliche Bewertung ausgestellt.

Anlage 5 erfasst die projektbezogene Investitionsförderung, die Programme „Teknoloji Hamlesi“, „Yerel Kalkınma Hamlesi“ und „Stratejik Hamle“ innerhalb der „Türkiye Yüzyılı Kalkınma Hamlesi“ sowie strategische Investitionen nach dem früheren Förderbeschluss 2012/3305.

Andere Anträge auf die neue Bescheinigung werden anhand der Kriterien in Anlage 6 bewertet. Ab 50 Punkten wird die Bescheinigung ausgestellt. Zu den Bewertungsbereichen gehören das Wertschöpfungspotenzial, Produktivität und Branchenwirkung, der Zeitraum bis zum Eintritt des wirtschaftlichen Beitrags sowie die Forschungs- und Entwicklungskompetenz des Unternehmens.

Der Weg ohne zusätzliche Bewertung hebt die übrigen Antragsvoraussetzungen nicht auf. Insbesondere bleiben die erforderliche Förderbescheinigung für das verarbeitende Gewerbe und das Mindestinvestitionsvolumen zu beachten.

Ausnahmen im TSP-Verfahren gelten nicht automatisch für den neuen Weg

TSP-Anträge knüpfen an die in der Regelung genannten Entwicklungs- und projektbezogenen Förderprogramme oder an Vorhaben im Zusammenhang mit den Listen strategischer Produkte, Technologiebereiche und kritischer Rohstoffe an.

Gesellschaften, die Investitionsförderungen nicht in Anspruch nehmen können, dürfen für die betreffenden listenbezogenen Projekte unter den geregelten Voraussetzungen auch ohne bereits ausgestellte Förderbescheinigung einen Antrag stellen. In bestimmten Förderverfahren können Projekte mit Einladungsschreiben oder Förderentscheidung zunächst ebenfalls ohne ausgestellte Förderbescheinigung vorgeprüft werden. Die abschließende Antragsbewertung erfolgt dann erst nach Ausstellung dieser Bescheinigung.

Diese Ausnahmen bedeuten nicht, dass für sämtliche Anträge auf die neue Bescheinigung zur prioritären Finanzierung keine Investitionsförderbescheinigung erforderlich wäre. Auch die Einbeziehung von Investitionen in strategische Vorräte in das TSP-Projektvolumen setzt die Zustimmung des Technischen Ausschusses voraus.

Ministerielle Bescheinigung und Bankantrag bleiben getrennte Schritte

In beiden Verfahren ist nach Erhalt der ministeriellen Bescheinigung ein gesonderter Finanzierungsantrag bei der beteiligten Bank erforderlich. Für die TSP-Bescheinigung bestimmt die Regelung ausdrücklich, dass sie allein keinen Finanzierungsanspruch begründet.

Für die neue Bescheinigung gilt ein eigenständiges Bewertungsverfahren. Die Pflicht zum gesonderten Bankantrag bleibt jedoch bestehen. Ihre Ausstellung sollte deshalb nicht mit dem Abschluss eines Kreditvertrags oder der tatsächlichen Auszahlung gleichgesetzt werden. Diese Einordnung folgt aus der getrennten Regelung des Bescheinigungsverfahrens und des anschließenden Bankantrags.

Anträge werden über das elektronische Portal des Ministeriums gestellt. Für welches Finanzierungsprogramm Anträge entgegengenommen werden und welche weiteren Bedingungen gelten, wird durch eine ministerielle Bekanntmachung festgelegt. Das Inkrafttreten der Rechtsänderung allein belegt daher nicht, dass ein bestimmtes Programm oder eine bestimmte Bank bereits am selben Tag Anträge annimmt.

Programmgrenzen und Verhältnis zu weiteren Förderungen

Wird ein Programm beendet oder ausgesetzt oder ist sein bereitgestelltes Volumen ausgeschöpft, endet die Antragsannahme. Falls erforderlich, können die nach Punkten bewerteten Anträge auf die neue Bescheinigung in absteigender Reihenfolge bearbeitet werden. Werden nach dieser Regelung gleichzeitig mehrere Finanzierungsprogramme technisch bewertet, ist ein Antrag nur für eines dieser Programme zulässig.

Für Zins- oder Gewinnanteilszahlungen aus der betreffenden Finanzierung wird über die zugehörige Investitionsförderbescheinigung keine zusätzliche Zins- oder Gewinnanteilsförderung gewährt. Das ist kein allgemeines Verbot, sämtliche Investitionsförderungen miteinander zu kombinieren. Die Grenze betrifft die bezeichneten Zahlungen aus derselben Finanzierung.

Kurzfassung

Für in der Türkei ansässige Gesellschaften mit einer Investitionsförderbescheinigung für das verarbeitende Gewerbe wird ein neuer Weg zur prioritären Finanzierung eingeführt. Das Mindestinvestitionsvolumen einschließlich Forschung und Entwicklung beträgt 100 Millionen TL; beim TSP-Verfahren bleibt es bei 1 Milliarde TL. Die Bescheinigung ersetzt den gesonderten Finanzierungsantrag bei der Bank nicht. Anlage 5, Punktebewertung, Programmbekanntmachung und verfügbare Mittel sind gesondert zu beachten.

Amtliche Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert den allgemeinen Rahmen der Rechtsänderung. Die Förder- und Finanzierungsfähigkeit eines konkreten Projekts sowie die Kreditbedingungen der Bank bedürfen einer gesonderten Prüfung des jeweiligen Antrags. Die deutsche Darstellung ist keine amtliche Übersetzung.