Türkei · Kapitalmarktrecht · In Kraft
Neue SPK-Regeln für die Fernidentifizierung mit Reisepass
Getrennte Prüfungen für ausländische Kunden und Gesellschaften
Mit der am 3. September 2026 in Kraft getretenen Änderung III-42.1.b hat die türkische Kapitalmarktaufsicht SPK die Regeln zur Fernidentifizierung erweitert. Sie betreffen Wertpapierfirmen (aracı kurumlar), Portfolioverwaltungsgesellschaften und Kryptowerte-Dienstleister. Für natürliche Personen ohne türkische Staatsangehörigkeit gelten besondere Passregeln; bei eingetragenen Handelsgesellschaften werden Identität und Vertretungsbefugnis gesondert geprüft. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis zur Kontoeröffnung bei sämtlichen Banken.
Der Pass muss per NFC überprüfbar sein
Erforderlich ist ein Reisepass nach dem ICAO-Standard 9303 mit NFC-Funktion. Lassen sich die Identitätsdaten im Chip nicht per NFC mit den Angaben im Pass abgleichen, darf auf diesem Weg keine Geschäftsbeziehung begründet werden. Eine rein visuelle Prüfung, die bei Identitätskarten unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, reicht für dieses besondere Passverfahren nicht aus.
Das Videogespräch führt Personal, das speziell für die Fernidentifizierung mit Reisepass geschult wurde. KI-Anwendungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Lebenderkennung (Liveness-Prüfung) oder den Fotoabgleich unterstützen. Sie ersetzen dabei nicht das vorgeschriebene Videogespräch mit geschultem Personal.
Anschrift und Geldtransfers unterliegen eigenen Bedingungen
Die Anschrift ist risikobasiert spätestens innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. Dafür kommen ein Wohnsitznachweis, eine innerhalb der letzten drei Monate auf den Namen des Kunden ausgestellte Rechnung für eine an diese Anschrift gebundene Dienstleistung, ein behördliches Dokument mit Angabe der Anschrift oder öffentlich zugängliche Datenbanken des jeweiligen Landes in Betracht. Vor der Bestätigung sind Geld- und Kryptowerte-Transfers sowie Überträge von Kapitalmarktinstrumenten nicht zulässig.
Geld darf auf das so eröffnete Konto nur von einem eigenen Bankkonto des Kunden im Ausland eingehen. Auszahlungen dürfen ebenfalls nur auf ein eigenes Bankkonto erfolgen. Die für diese Konten vorgesehenen Geldtransfers werden über SWIFT abgewickelt. Identifizierende Angaben in der Transfernachricht sind mit den Kundendaten abzugleichen. Der vorgeschriebene Transfer und die zugehörigen Kontrollen müssen abgeschlossen sein, bevor andere Geschäfte über das Kundenkonto abgewickelt werden.
Kein Anspruch auf Annahme jedes Antrags
Kunden, deren Identität aus der Ferne anhand eines Reisepasses festgestellt wurde, werden der hohen Risikogruppe zugeordnet und entsprechend überwacht. Ergibt die Bewertung der technischen Daten der elektronischen Umgebung und der Passangaben einen Verdacht, wird das Verfahren beendet. Nach den ergänzenden MASAK-Regeln dürfen zudem Staatsangehörige von Ländern, die der jeweilige Verpflichtete als riskant eingestuft hat, über dieses Passverfahren nicht als Kunden aufgenommen werden.
Für Kryptodienstleistungen besteht eine weitere Grenze: Dienstleister, die den Handel mit oder die Verwahrung von anonymitätsorientierten Kryptowerten (sogenannten Privacy Coins) vermitteln, dürfen keine Fernidentifizierung durchführen. Die Neuregelung eröffnet daher keinen voraussetzungslosen Zugang für alle ausländischen Personen oder sämtliche Kryptodienstleistungen.
Die betroffenen Unternehmen müssen MASAK im letzten Monat jedes Kalenderquartals Angaben zu den natürlichen Personen melden, die sie über das Fernidentifizierungsverfahren mit Reisepass als Kunden aufgenommen haben. Die Meldung umfasst auch deren Portfoliovolumen und Anlagebeträge.
Bei Gesellschaften zählen Identität, Vertretung und wirtschaftlich Berechtigte
Das Verfahren für Handelsgesellschaften betrifft die im türkischen Handelsgesetzbuch geregelten, im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften. Neben der Identität wird die Vertretungsbefugnis anhand aktueller Angaben im zentralen Registersystem MERSİS und/oder im türkischen Handelsregisterblatt geprüft. Gesamtvertretungsberechtigte können in derselben Sitzung oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten identifiziert werden. Gesellschaftsangaben werden mit aktuellen Register- und Steuerverwaltungsdaten abgeglichen.
Zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten sind die vorgeschriebenen Kontrollen anzuwenden. Bleibt die Ermittlung erfolglos, widersprechen sich Angaben oder entsteht ein Verdacht, wird die Fernidentifizierung beendet. Bei vertretungsberechtigten Personen ohne türkische Staatsangehörigkeit müssen neben den Passanforderungen die für Vertreter vorgeschriebenen Angaben erhoben werden.
Vor einem Antrag sollte geklärt werden, ob der betreffende Anbieter das Verfahren bereits anbietet und welche weiteren Aufnahmebedingungen gelten. Das Inkrafttreten allein garantiert keine Kontoeröffnung.
Kurz zusammengefasst
Die neuen SPK-Regeln gelten seit dem 3. September 2026. Beim Passverfahren stehen NFC-Prüfung, das Videogespräch mit geschultem Personal, die Bestätigung der Anschrift, SWIFT-Geldtransfers über eigene Bankkonten und zusätzliche Risikokontrollen im Mittelpunkt. Bei Gesellschaften werden auch Vertretungsbefugnis und wirtschaftlich Berechtigte geprüft.
Amtliche Quellen
- Änderung III-42.1.b — 03.09.2026, Amtsblatt Nr. 33359
- III-42.1 — konsolidierter Stand
- MASAK-Mitteilung Nr. 19 — insbesondere Art. 4/B, 4/C und 6
- Verordnung über Maßnahmen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention — insbesondere Art. 7, 17/A und 26/A
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er enthält weder eine Anlageempfehlung noch eine Zusage zur Annahme eines konkreten Kontoeröffnungsantrags. Die deutsche Darstellung ist keine amtliche Übersetzung.