Türkei · Feuchtgebietsschutz · 05.09.2026

Wassernutzung in türkischen Feuchtgebieten: Ökologischer Mindestabfluss und neue Genehmigungspflichten

Wasserentnahme und Anlagenbetrieb werden gemeinsam betrachtet

Die am 5. September 2026 veröffentlichte und in Kraft getretene Änderung der türkischen Feuchtgebietsschutzverordnung erneuert Vorschriften zur Wassernutzung und zu Schutzanforderungen. Sie betrifft nicht ausschließlich künftig errichtete Anlagen.

Abflusskontrolle an einem schilfgesäumten Gewässer; symbolische Darstellung.
KI-generierte symbolische Darstellung.

Für Wasserentnahmen aus Feuchtgebieten und aus den innerhalb ihrer Grenzen liegenden, sie speisenden Oberflächengewässern ist eine Genehmigung erforderlich. Bei geplanten oder betriebenen Wasserbauanlagen für Energieerzeugung, Bewässerung oder Trinkwasserversorgung ist außerdem der ökologisch erforderliche Abfluss zu sichern. Für die erforderliche Wassermenge sind die einschlägigen Vorschriften und die behördlich festgelegten Schutzanforderungen gemeinsam zu berücksichtigen. Die Regelung gewährt kein pauschales Recht, einen bestimmten Anteil des Wassers zu entnehmen.

Zwei Jahre für Antrag und Genehmigung bei bestimmten privaten Bestandsanlagen

Die Übergangsvorschrift betrifft bestimmte privat betriebene Wasserbauanlagen, die nach dem 30. Januar 2002 in Betrieb genommen wurden. Ihre Betreiber müssen innerhalb von zwei Jahren ab Veröffentlichung bei der zuständigen Naturschutz- und Nationalparkverwaltung einen Antrag stellen und eine Genehmigung einholen. Wird nach Ablauf der zwei Jahre festgestellt, dass kein Antrag gestellt wurde, sind Verwaltungssanktionen vorgesehen. Dies ist keine allgemeine Antragspflicht sämtlicher Grundstückseigentümer in der Nähe eines Feuchtgebiets.

Die Genehmigung gilt für fünf Jahre. Eine Verlängerung setzt voraus, dass die festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Klimatische Veränderungen, andere Wasserrechte und der ökologische Abfluss können die Beurteilung beeinflussen. Der Umstand, dass eine Anlage bereits betrieben wird, befreit nicht von veränderten Schutzanforderungen.

Planerische Zustimmung ersetzt keine weiteren Genehmigungen

Bei Industrie- und vergleichbaren Planungen in kontrollierten Nutzungszonen gewinnt die Bewertung kumulativer Auswirkungen Bedeutung. Eine Zustimmung auf Gebiets- oder Planungsebene beseitigt nicht die umweltrechtlichen Pflichten einzelner Anlagen. Auch begrenzte Möglichkeiten ökologischer Landwirtschaft sind keine allgemeine Baugenehmigung.

Kurzüberblick

Die Neuregelung verknüpft Wassernutzung und ökologischen Schutz. Die zweijährige Übergangsfrist betrifft bestimmte private Bestandsanlagen; Anwendungsbereich und Genehmigungsbedingungen sind anlagenbezogen zu prüfen.

Amtliche Quellen

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