Türkei · Forschung im Energiesektor · 05.09.2026

EPDK: Neue Voraussetzungen für Produktentwicklung in türkischen Energieverteilnetzen

Die Umsetzung von Forschungsergebnissen wird gesondert geregelt

Mit Beschluss Nr. 14846 vom 3. September 2026 hat die türkische Energieregulierungsbehörde EPDK die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Strom- und Gasverteilunternehmen geändert. Der Beschluss wurde am 5. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.

Laborprüfung eines Prototyps zur Energiesteuerung; symbolische Darstellung.
KI-generierte symbolische Darstellung.

Die Regelung erfasst gesondert die Produktentwicklung auf Grundlage von Forschungsergebnissen, etwa Validierung, Tests, Prototypenentwicklung, Zertifizierung und Pilotanwendungen. Entwicklungskosten vor der Serienproduktion sind von Investitionen in die kommerzielle Fertigung zu unterscheiden. Es handelt sich nicht um einen automatischen allgemeinen Zuschuss für jedes Energie-Start-up, sondern um einen an Verteilunternehmen, Projekt und genehmigtes Budget gebundenen Rahmen.

Antrags-, Zeit- und Budgetgrenzen

Der Antrag für die betreffende Produktentwicklung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Abschlussberichts des zugrunde liegenden Forschungsprojekts zu stellen. Die genehmigte Dauer ist auf 50 Prozent der Laufzeit des Forschungsprojekts begrenzt, das Budget auf 30 Prozent seines Projektbudgets. Daneben sieht die Regelung vor, mindestens 15 Prozent des Forschungs- und Entwicklungsbudgets für Produktentwicklung vorzusehen. Diese Quote bezieht sich also nicht auf einzelne Ausgaben innerhalb des Produktentwicklungsbudgets.

Genehmigung, Ausgabennachweis und budgetmäßige Abrechnung sind getrennte Schritte. Ein vorhandener Prototyp oder eine bereits getätigte Ausgabe begründet für sich genommen keinen Anspruch auf vollständige Kostendeckung.

Die Änderungen treten nicht alle gleichzeitig in Kraft

Grundsätzlich gilt der Beschluss seit dem 5. September 2026. Die neue Regelung zur regulären Einreichung von Forschungsprojektanträgen im April und Oktober beginnt jedoch erst am 1. Januar 2027. Für bereits abgeschlossene Projekte wird außerdem ein besonderes dreimonatiges Übergangsfenster ab Inkrafttreten für Produktentwicklungsanträge eröffnet.

Kurzüberblick

Der Beschluss knüpft die Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen an konkrete Antrags-, Zeit- und Budgetbedingungen. Das Übergangsfenster für Bestandsprojekte ist vom allgemeinen, ab 2027 geltenden Antragsrhythmus zu unterscheiden.

Amtliche Quellen

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