Deutschland · Familienheim
BFH präzisiert die Steuerbefreiung für das Familienheim
Der BFH hat geklärt, dass bei der Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim nicht zwingend nur das bebaute Flurstück zählt. Maßgeblich kann die vom Belegenheitsfinanzamt bindend festgestellte wirtschaftliche Einheit sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 27/23) den Grundstücksbegriff bei der Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim präzisiert. Die Entscheidung wurde am 13. August 2026 veröffentlicht.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann ein Familienheim beim Erwerb durch ein Kind steuerfrei bleiben, wenn der Elternteil die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war, das Kind die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen, sofern keine zwingenden Gründe vorliegen.
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn das zuvor vom Vater selbstgenutzte Wohnhaus nach dem Erbfall bezogen. Das Finanzamt wollte die Befreiung auf das mit dem Haus bebaute Flurstück begrenzen und gemeinsam genutzte Garten- und Wegeflächen unberücksichtigt lassen.
Der BFH stellte dagegen auf die wirtschaftliche Einheit ab, die das für die Grundstücksbewertung zuständige Belegenheitsfinanzamt bindend festgestellt hat. Umfasst diese Feststellung mehrere gemeinsam genutzte Flurstücke, können etwa Garten- und Zuwegungsflächen in die Berechnung der Begünstigung einbezogen werden. Einwendungen gegen den Umfang der wirtschaftlichen Einheit müssen bereits gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden; im späteren Erbschaftsteuerverfahren sind sie insoweit nicht mehr erfolgreich.
Urteil und Gesetz: BFH, II R 27/23 · § 13 ErbStG
Praktische Einordnung: Feststellungsbescheid, Flurstücke, Wohnfläche und tatsächliche gemeinsame Nutzung sollten frühzeitig geprüft werden. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Garten- oder Wegefläche automatisch steuerfrei ist.
Amtliche Quelle: Bundesfinanzhof
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Prüfung von Bewertungs- und Erbschaftsteuerbescheiden im Einzelfall.