Deutschland · Arbeitsrecht · BAG
BAG: Kündigung durch Aufsichtsratsmitglieder kann ohne Vertretungsnachweis zurückgewiesen werden
Vertretung durch einzelne Organmitglieder
Wird eine Kündigung für eine GmbH durch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats erklärt, kann ein Nachweis ihrer Vertretungsmacht erforderlich sein. Fehlt dieser Nachweis und war die Ermächtigung dem Empfänger nicht zuvor bekannt gegeben worden, kann die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden.
Der Gesellschaftsvertrag wies die Vertretung gegenüber Geschäftsführern dem Aufsichtsrat als Gremium zu. Das Kündigungsschreiben war nur von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterschrieben; ein Nachweis ihrer Ermächtigung lag nicht bei.
Analoge Anwendung des § 174 BGB
Nach Auffassung des BAG ist § 174 Satz 1 BGB analog anwendbar, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch interne Ermächtigung einzelner Organmitglieder erweitert wird. Eine solche Ermächtigung ist für den Erklärungsempfänger nicht ohne Weiteres aus einem öffentlichen Register erkennbar.
Entscheidend bleibt der Einzelfall
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Kündigung durch ein Aufsichtsratsmitglied unwirksam ist. Entscheidend sind Satzung, Beschlusslage, Vertretungsregelung, vorherige Bekanntgabe und rechtzeitige Zurückweisung. Im konkreten Verfahren wies das BAG die Revision der Arbeitgeberin zurück.
Kurzfazit
Wer eine Kündigung für ein mehrgliedriges Gesellschaftsorgan erklärt, muss die konkrete Vertretungsmacht im Blick behalten. Fehlt ein geeigneter Nachweis, kann eine unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB die Kündigung unwirksam machen.
Amtliche Quellen
Hinweis: Die rechtliche Bewertung hängt von Satzung und Vertretungsordnung der konkreten Gesellschaft ab.