Türkei · Exportfinanzierung · 05.09.2026
Exportbezogene Abgabenbefreiungen: Türkei erweitert die Regelung zu Rediskontkrediten
Neben Türk Eximbank werden weitere Banken einbezogen
Das am 5. September 2026 veröffentlichte Export-Kommuniqué Nr. 2026/3 ändert eine Kreditregelung des Kommuniqués Nr. 2017/4 über Steuer-, Abgaben- und Gebührenbefreiungen bei Exporten und devisenerwirtschaftenden Tätigkeiten. Die Änderung ist am selben Tag in Kraft getreten.

Der bisherige Verweis auf kurzfristige Wechselrediskontkredite der türkischen Zentralbank an Türk Eximbank wird neu gefasst. Die neue Formulierung nennt neben Türk Eximbank auch andere Banken. Zugleich entfällt in diesem Verweis die Beschränkung auf kurzfristige Kredite.
Keine allgemeine Befreiung sämtlicher Bankkredite
Daraus folgt nicht, dass jeder Kredit einer beliebigen Bank von Steuern oder sämtlichen Kosten befreit wäre. Gegenstand ist ein bestimmter Verweis auf Rediskontkredite innerhalb des Systems exportbezogener Befreiungen. Kreditart, Verwendungszweck und Voraussetzungen der Befreiung für den jeweiligen Vorgang sind weiterhin gesondert zu prüfen.
Die Aussage in einem Finanzierungsangebot, eine Befreiung sei möglich, ersetzt nicht die Bestimmung der konkret erfassten Steuer, Abgabe oder Gebühr und des begünstigten Vorgangs. Eine eindeutige Angabe der Rechtsgrundlage und ihres Anwendungsbereichs in den Kreditunterlagen hilft, unzutreffende Kostenerwartungen zu vermeiden.
Kurzüberblick
Die Änderung erweitert den Verweis auf zentralbankfinanzierte Wechselrediskontkredite um weitere Banken. Eine allgemeine Steuerbefreiung für sämtliche gewerblichen Kredite entsteht dadurch nicht.