Türkei · Wald- und Umweltrecht · 05.09.2026
Neue türkische Waldbrandverordnung: Präventionspflichten für Betriebe und Waldanlieger
Nicht nur die Brandbekämpfung wird geregelt
Die am 5. September 2026 veröffentlichte und in Kraft getretene Verordnung zur Bekämpfung von Waldbränden regelt Prävention und Einsatzorganisation. Neben öffentlichen Stellen betrifft sie auch privatrechtliche juristische Personen und freiwillige Helfer. Für Betriebe mit Waldbezug stehen insbesondere vorbeugende Maßnahmen im Mittelpunkt.

Wer Waldflächen aufgrund einer Genehmigung, eines dinglichen Nutzungsrechts oder einer touristischen Zuweisung nutzt, muss zugesagte sowie zusätzlich von der Forstverwaltung verlangte Schutzmaßnahmen umsetzen. Auch Eigentümer und Betreiber unmittelbar an Waldflächen angrenzender Beherbergungsbetriebe tragen Verantwortung für die Brandverhütung.
Kein automatisch landesweites Betretungsverbot
Beschränkungen des Waldzugangs bei kritischen Wetterbedingungen richten sich nach dem vorgesehenen Antrags- und Entscheidungsverfahren der zuständigen örtlichen Behörden. Die Veröffentlichung der Verordnung löst nicht automatisch ein einheitliches Betretungsverbot für die gesamte Türkei aus. Die örtlich geltende Entscheidung bleibt gesondert zu prüfen.
Nutzer angrenzender landwirtschaftlicher Flächen müssen an der Waldgrenze brennbares Material entfernen und/oder den Boden so bearbeiten, dass mineralischer Boden freiliegt. Ohne die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen dürfen Erntemaschinen nicht eingesetzt werden.
Keine Garantie für kostenlose Löscheinsätze aus der Luft
Der Einsatz von Löschluftfahrzeugen bei Wohngebäude- oder Industriebränden außerhalb des Waldes unterliegt gesonderten Voraussetzungen. Relevant sind insbesondere ein Antrag des Eigentümers oder Mieters über die Provinzverwaltung, eine geringe Waldbrandgefahr und verfügbare Einsatzmöglichkeiten. Die in der Verordnung bestimmten Flugkosten trägt der Eigentümer oder Mieter, der die Leistung erhält. Eine allgemeine Garantie kostenloser Löscheinsätze aus der Luft folgt daraus nicht.
Kurzüberblick
Die Verordnung erfasst auch die vorbeugende Verantwortung von Betrieben und Waldanliegern. Örtliche Zugangsbeschränkungen, Genehmigungsauflagen und Kosten eines Einsatzes müssen getrennt betrachtet werden.