TÜRKEI · 17.09.2026
Türkei: Höchststrafe nach erfolgloser Anfechtung einer Zwangsversteigerung begründen
Amtsblatt: 17. September 2026 · Entscheidung: 20. Mai 2026 · Gericht: Türkisches Verfassungsgericht, Erste Kammer · Beschwerde: Gazmer Petrol, 2022/49505
Zehn Prozent nicht schematisch festsetzen
Nach Abweisung einer Klage gegen eine Zwangsversteigerung wurde der klagenden Gesellschaft eine Geldbuße von 560.000 TL, also 10 Prozent des Versteigerungserlöses, auferlegt. Das zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz erlaubte eine Bemessung bis zu dieser Obergrenze. Das Ausgangsgericht setzte jedoch ohne konkrete Begründung den Höchstbetrag fest; auch die Berufungsinstanz setzte sich nicht ausreichend mit den Einwänden zur Höhe auseinander.

Recht auf Zugang zum Gericht verletzt
Eine Sanktion gegen missbräuchliche Anfechtungen kann einem legitimen Zweck dienen. Nach dem Verfassungsgericht müssen bei ihrer Bemessung aber die Umstände des Einzelfalls und die Belastung des Betroffenen berücksichtigt werden. Die unbegründete Anwendung der Obergrenze war hier unverhältnismäßig. Das Gericht stellte einstimmig eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht aus Artikel 36 der türkischen Verfassung fest.
Erneute Entscheidung
Die Sache wurde zur Beseitigung der Rechtsverletzung an das Vollstreckungsgericht in Konya zurückverwiesen. Das Verfassungsgericht hat weder die Anfechtung der Versteigerung selbst für begründet erklärt noch Geldbußen dieser Art insgesamt verworfen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung der gewählten Höhe.