DEUTSCHLAND · STEUERRECHT · 11.09.2026

BFH bestätigt die Besteuerung der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

300-Euro-Pauschale aus dem Jahr 2022 ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren VI R 15/24 entschieden, dass die Besteuerung der im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist. Die Entscheidung wurde am 10. September 2026 veröffentlicht.

Die Energiepreispauschale von 300 Euro sollte die Belastungen infolge gestiegener Energiekosten abmildern und wurde einem großen Teil der Beschäftigten über die Arbeitgeber ausgezahlt. § 119 EStG ordnet die Pauschale bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zu.

Heizkörperventil, Stromzähler, Glühlampe, Euromünzen und Steuerbuch zur Besteuerung der Energiepreispauschale
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Auszahlung durch den Arbeitgeber genügt für die gesetzliche Zuordnung

Der BFH sah es nicht als entscheidend an, dass die Zahlung keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellte. Der Gesetzgeber durfte die über den Arbeitgeber ausgezahlte Pauschale ausdrücklich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuordnen. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage für ihre Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung 2022.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Einordnung weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben. Die Klage auf steuerfreie Behandlung der Pauschale blieb deshalb ohne Erfolg.

Begrenzte Reichweite der Entscheidung

Das Urteil betrifft die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer nach § 119 EStG und deren Behandlung im Veranlagungszeitraum 2022. Für andere Empfängergruppen oder andere staatliche Entlastungsleistungen folgt daraus nicht automatisch dieselbe steuerliche Bewertung. Bei noch offenen Steuerbescheiden oder laufenden Einspruchsverfahren ist die Auswirkung auf den konkreten Fall gesondert zu prüfen.

Amtliche Quelle

BFH, VI R 15/24

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