DEUTSCHLAND · DATENSCHUTZRECHT · 11.09.2026

Finanzamt muss eine DSGVO-Auskunft nicht an Eides statt versichern

Auskunftspflicht und eidesstattliche Versicherung sind zu unterscheiden

Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren IX R 2/25 entschieden, dass ein Finanzamt die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Artikel 15 DSGVO nicht durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigen muss. Die Entscheidung wurde am 10. September 2026 veröffentlicht.

Der Kläger hatte vom Finanzamt Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhalten und verlangte darüber hinaus eine Versicherung an Eides statt. Nach Auffassung des BFH enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für einen solchen zusätzlichen Anspruch gegen die Finanzbehörde.

Verschlossene Dokumentenbox, Steuerakte, Siegel und leeres Erklärungsblatt zur DSGVO-Auskunft des Finanzamts und zur eidesstattlichen Versicherung
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Keine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften

Auch Vorschriften des Zivilrechts über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung können nach der Entscheidung nicht entsprechend herangezogen werden. Für datenschutzrechtliche Streitigkeiten mit Finanzbehörden nach § 32i AO besteht insoweit kein eigenständiger Anspruch.

Die Reichweite des Urteils ist begrenzt: Es entbindet das Finanzamt nicht von der Pflicht, eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ordnungsgemäß, vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft, kommen weiterhin die dafür vorgesehenen datenschutzrechtlichen Kontroll- und Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht.

Praktische Bedeutung

Das Urteil grenzt den Inhalt des Auskunftsanspruchs von den Mitteln zu seiner Durchsetzung ab. Betroffene können eine DSGVO-Auskunft verlangen, aber nicht zusätzlich deren Richtigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung des Finanzamts absichern lassen. Ob eine erteilte Auskunft inhaltlich ausreichend ist, bleibt davon unberührt und muss gegebenenfalls gesondert geprüft werden.

Amtliche Quelle

BFH, IX R 2/25

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