DEUTSCHLAND · KINDERGELD · 11.09.2026
BFH präzisiert den Kindergeldanspruch neu zugezogener EU- und EWR-Bürger
Dreimonatszeitraum und Aufenthaltsrecht sind getrennt zu prüfen
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei am 10. September 2026 veröffentlichten Entscheidungen die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs für neu zugezogene, wirtschaftlich nicht aktive Unions- und EWR-Bürger konkretisiert. Im Mittelpunkt steht § 62 Abs. 1a EStG und die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach den ersten drei Monaten ein Anspruch fortbesteht.
Nach dem BFH ist der gesetzliche Dreimonatszeitraum monatsbezogen zu bestimmen. Für die anschließende Zeit kommt es nicht allein auf die Staatsangehörigkeit an. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Aufenthaltsposition, eine mögliche Erwerbstätigkeit und die unionsrechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts.

Darlehensweise SGB-II-Leistungen schließen den Anspruch nicht automatisch aus
Im Verfahren III R 16/23 stellte der BFH klar, dass lediglich darlehensweise gewährte Leistungen nach dem SGB II nicht ohne Weiteres belegen, dass ausreichende Existenzmittel fehlen. Die verfügbaren Mittel sind unter Würdigung der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Auch Elterngeld darf bei dieser Prüfung nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben.
Eine Familienkasse kann den Kindergeldanspruch daher nicht allein mit dem Hinweis auf eine darlehensweise Sozialleistung verneinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Mittel und der Grundlage des Aufenthaltsrechts.
Gesetzlicher Ausschluss in der zweiten Entscheidung bestätigt
Im Verfahren III R 32/24 bestätigte der BFH dagegen den Kindergeldausschluss für wirtschaftlich nicht aktive EU- oder EWR-Bürger nach Ablauf der ersten drei Monate, wenn kein unionsrechtlich ausreichendes Aufenthaltsrecht vorliegt. Der Senat sah § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG als mit dem Unionsrecht vereinbar an und hatte auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Entscheidungen widersprechen sich nicht. Das erste Urteil betrifft die Feststellung ausreichender Existenzmittel; das zweite bestätigt die gesetzliche Rechtsfolge, wenn die erforderliche Aufenthaltsposition fehlt. Ob Kindergeld beansprucht werden kann, bleibt deshalb eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.